Wie hat der Leistungserbringer auf den Wunsch des Versicherten nach einer Löschung von Inhalten der ePA zu reagieren? (gematik)

Der Leistungserbringer muss dem Wunsch des Versicherten nachkommen. Vorher muss er ihn aber darauf hinweisen, dass ein Löschen im Hinblick auf die aktuelle und / oder zukünftige Versorgung nachteilige Folgen haben kann. Ein solcher Hinweis sollte dokumentiert werden. Hinweis der [weiterlesen]

Darf der Leistungserbringer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aktualisierung an sein Personal delegieren? Falls ja, welche? (gematik)

Die Auswahl der Daten, die für eine Aktualisierung überhaupt in Betracht kommen, setzt eine Bewertung der Relevanz für die aktuelle und / oder die zukünftige medizinische Versorgung des Versicherten voraus. Die Beurteilung der Versorgungsrelevanz darf nicht auf nicht-ärztliches Personal delegiert [weiterlesen]

Muss der Leistungserbringer objektiv falsche Informationen in der ePA korrigieren? (gematik)

Eine Aktualisierung von Inhalten in der ePA und die damit zusammenhängende Unterstützungsleistung des Leistungserbringers bedeutet nicht, dass dieser jedwede (objektiv falsche) Information in der ePA korrigieren muss. Die Unterstützungsleistung knüpft daran an, dass im aktuellen Behandlungskontext Daten anfallen, welche eine [weiterlesen]

Muss der Leistungserbringer die ePA mit dem Medikationsplan synchronisieren? (gematik)

Gesetzlich ist jeder Leistungserbringer nach einer von ihm vorgenommenen Änderung des Medikationsplanes verpflichtet, die geänderten Daten in der elektronischen Patientenakte zu speichern. Dies wird als Aktualisierung „im Sinne einer Synchronisation“ der ePA mit dem Medikationsplan auf der eGK bezeichnet. Dadurch [weiterlesen]

Muss der Leistungserbringer Inhalte der ePA auf Inkonsistenzen, Lücken oder Widersprüche zu anderen Informationsobjekten in der Telematikinfrastruktur prüfen und ggf. bereinigen? (gematik)

Eine Aktualisierung muss für die aktuelle und / oder künftige medizinische Versorgung des Versicherten erforderlich sein. Eine Pflicht besteht insofern ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext. Daher muss der Leistungserbringer Inhalte der ePA nicht auf Inkonsistenzen, Lücken oder Widersprüche zu anderen Informationsobjekten [weiterlesen]

Darf oder muss der Leistungserbringer Wünschen des Versicherten nach einer Aktualisierung der ePA nachkommen? (gematik)

Der Versicherte hat gegenüber dem Leistungserbringer einen Anspruch auf Unterstützung bei der Aktualisierung der elektronischen Patientenakte, welcher sich auf die Übermittlung von medizinischen Daten ausschließlich aus der konkreten aktuellen Behandlung bezieht. Des Weiteren geht es um eine für die Versorgung [weiterlesen]

Darf oder muss der Leistungserbringer von sich aus Inhalte der ePA aktualisieren? (gematik)

Die elektronische Patientenakte ist versichertengeführt. Der Versicherte entscheidet nicht nur darüber, ob er eine elektronische Patientenakte hat, sondern auch darüber, ob und ggf. inwieweit er deren Inhalte aktualisiert bzw. aktualisieren lässt. Angesichts dieser „Patientensouveränität“ darf der Leistungserbringer die ePA nicht [weiterlesen]

Muss dokumentiert werden, welche konkrete Person die ePA befüllt / aktualisiert hat? (gematik)

Es besteht eine Pflicht zur Dokumentation, welche konkrete Person auf die elektronische Patientenakte zwecks Befüllung zugriffen hat. Dies liegt daran, dass systemseitig etwaige Zugriffe nur bezogen auf die jeweilige Institution, z. B. Name der Arztpraxis, Abteilung des Krankenhauses, protokolliert werden. [weiterlesen]

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