TI-Anwendungen

Dürfen nur Fachärzte Informationen in die ePA stellen bzw. löschen oder auch Weiterbildungsassistenten mit eigenem HBA? (gematik)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Antwort (Ziffer 1) darf der primär zugriffsberechtigte Arzt bzw. Facharzt einen Zugriff auf den Weiterbildungsassistenten delegieren. Im Rahmen einer dem weiterbildungsbefugten Arzt bzw. Facharzt erteilten Zugriffsberechtigung darf der Weiterbildungsassistent auf Daten in der ePA durch Nutzung [weiterlesen]

Wie muss der Leistungserbringer mit den Ergebnissen der Einsichtnahme bei der Versorgung des Versicherten umgehen? Inwieweit hat er die Ergebnisse der Einsichtnahme zu berücksichtigen? (gematik)

Die infolge der Suche über die Metadaten erhaltenen Ergebnisse sind vom Leistungserbringer unter Berücksichtigung des Facharztstandards ärztlich zu bewerten. So können einzelne Suchergebnisse ohne weiteres als irrelevant einzustufen sein. Es ist aber auch möglich, dass eine ärztliche Bewertung erst nach [weiterlesen]

In welchem Umfang darf oder muss der Leistungserbringer, sich Kenntnis über die Inhalte verschaffen, die der Versicherte selbst in die ePA übertragen hat? (gematik)

Solche Inhalte dürfen nicht von vornherein bei der Suche über die Metadaten außer Acht gelassen werden. Der Leistungserbringer darf aber bei der in einem zweiten Schritt vorzunehmenden Bewertung der erhaltenen Suchergebnisse diejenigen von Versicherten eingestellten Informationen unberücksichtigt lassen, die aus [weiterlesen]

In welchem Umfang darf oder muss der Leistungserbringer sich Kenntnis über die Inhalte verschaffen, die Krankenkassen in die ePA übertragen haben? (gematik)

Solche Inhalte dürfen nicht von vornherein bei der Suche über die Metadaten außer Acht gelassen werden. Der Leistungserbringer darf aber bei der in einem zweiten Schritt vorzunehmenden Bewertung der erhaltenen Suchergebnisse diejenigen von Krankenkassen eingestellten Informationen unberücksichtigt lassen, die wie [weiterlesen]

In welchem Umfang darf oder muss sich der Leistungserbringer Kenntnis über Inhalte verschaffen, die andere Leistungserbringer in die ePA übertragen haben? (gematik)

Der Leistungserbringer muss sich Kenntnis von denjenigen Inhalten verschaffen, die im Rahmen des aktuellen Behandlungskontextes nach seiner eigenen ärztlichen Entscheidung (aus der ex-ante-Sicht) für die Anamneseerhebung, Therapieentscheidung und weitere Befunderhebung notwendig sind. Hierbei ist die Suchfunktion über die Metadaten zu [weiterlesen]

Muss der Leistungserbringer bei jedem Kontakt mit dem Versicherten Einsicht in die ePA nehmen? (gematik)

Ob der Leistungserbringer in die ePA Einsicht nehmen muss, ergibt sich aus dem aktuellen Behandlungskontext unter Berücksichtigung des Facharztstandards. Erfordert die aktuelle Behandlung aus der ex-ante-Sicht des Leistungserbringers eine Befunderhebung, muss er die ePA als mögliche weitere Erkenntnisquelle in Betracht [weiterlesen]

Muss der Leistungserbringer den Versicherten fragen, ob sein Zugriff begrenzt ist? Darf oder muss der Leistungserbringer den Versicherten auf mögliche Konsequenzen eines begrenzten Zugriffs aufmerksam machen? (gematik)

Die ePA ist versichertengeführt und deshalb muss der Leistungserbringer beim Versicherten nachfragen, in welchem Umfang er auf die ePA zugreifen darf. Falls eine zeitliche und / oder gegenständliche Begrenzung des Zugriffs durch den Versicherten gewünscht ist, muss der Leistungserbringer den [weiterlesen]

Wie hat der Leistungserbringer zu reagieren, wenn ihm der Versicherte eine Einsicht in die ePA verweigert? (gematik)

Wenn der Versicherte dem Leistungserbringer eine Einsicht in die ePA verweigert, muss der Leistungserbringer dies akzeptieren. Der Leistungserbringer sollte den Versicherten auf die möglichen negativen Folgen und Nachteile für die zukünftige Versorgung und der unsicheren Informationsgrundlage für die Anamnese, einer [weiterlesen]

Darf der Leistungserbringer Aufgaben an sein Personal im Zusammenhang mit der Löschung delegieren? Falls ja, welche? (gematik)

Die ePA ist versichertengeführt. Der Versicherte entscheidet nicht nur allein darüber, ob er eine elektronische Patientenakte hat, sondern auch ob und ggf. inwieweit er Daten daraus löscht bzw. löschen lässt. Angesichts dieser „Patientensouveränität“ muss der Leistungserbringer Daten aus der ePA [weiterlesen]

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